Solum Invest GmbH
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Automatisierungssysteme für KMUs in der DACH-Region.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung: Mai 2026 | Version 1.0 | Gültig für B2B-Beratungs- und IT-Dienstleistungen

Die Solum Invest GmbH, FN 642566 a, Augasse 4, 6111 Volders (im Folgenden „Auftragnehmer") erbringt für ihre Kunden (im Folgenden „Auftraggeber") Beratungs-, Konzeptions- und Umsetzungsdienstleistungen mit den Schwerpunkten Unternehmensberatung, Prozessoptimierung, Digitalisierung und Künstliche Intelligenz (KI).

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
  2. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB (B2B). Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) finden keine Anwendung.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Bedingungen.

§ 2 Leistungsumfang und Vertragsnatur

  1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen schriftlichen Angebot oder Einzelvertrag.
  2. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich die Herstellung eines spezifischen, abnahmefähigen Werkes vereinbart ist, erbringt der Auftragnehmer reine Dienstleistungen (Beratung, Konzeption, operative Begleitung). Der Auftragnehmer schuldet dabei ein fachgerechtes Tätigwerden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Methoden, Werkzeuge und KI-Modelle nach eigenem fachlichem Ermessen auszuwählen und anzupassen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die reibungslose Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Er stellt zeitgerecht, vollständig und ohne gesonderte Aufforderung alle benötigten Daten, Dokumente und Systemzugänge zur Verfügung.
  2. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ruhen die Leistungspflichten des Auftragnehmers. Daraus resultierende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwand oder Stehzeiten zu den vereinbarten Stundensätzen in Rechnung zu stellen.
  3. Die vom Auftraggeber gelieferten Daten, Inhalte und Materialien müssen rechtlich einwandfrei und frei von Rechten Dritter sein. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehen.

§ 4 Leistungsänderungen (Change Requests)

  1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss eine Änderung des Leistungsumfangs, so ist dies dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Auftragnehmer wird den Änderungswunsch prüfen und dem Auftraggeber die Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan mitteilen. Bis zu einer schriftlichen Einigung über den Change Request führt der Auftragnehmer die Arbeiten nach dem ursprünglichen Vertrag fort.
  3. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Basis der aktuellen Stundensätze des Auftragnehmers.
  3. Bei Pauschalvereinbarungen sind Leistungen, die durch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers entstehen, nicht inkludiert und werden separat abgerechnet.
  4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. als vereinbart (§ 456 UGB).
  5. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 30 % der geschätzten Projektsumme vor Leistungsbeginn zu verlangen. Die Anzahlung wird mit der Schlussrechnung verrechnet.

§ 6 Externe Systeme, APIs und Künstliche Intelligenz (KI)

  1. Der Auftragnehmer nutzt zur Erbringung seiner Leistungen teilweise externe Software, Drittanbieter-Schnittstellen (APIs) und Cloud-basierte KI-Modelle (z. B. OpenAI, Anthropic, Google).
  2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die permanente Verfügbarkeit, Latenzzeiten, Richtigkeit oder fehlerfreie Funktion dieser Drittsysteme.
  3. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass KI-Systeme probabilistisch arbeiten und sogenannte „Halluzinationen" (faktisch inkorrekte Ausgaben) generieren können. Die fachliche Endkontrolle von KI-generierten Inhalten, Automatisierungsdaten und Code obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, die durch den unkontrollierten produktiven Einsatz solcher KI-Ergebnisse entstehen.
  4. Kostenänderungen, Abkündigungen von Features oder API-Limitierungen durch Drittanbieter fallen in die Risikosphäre des Auftraggebers. Notwendige Anpassungen werden nach Aufwand abgerechnet.

§ 7 Gewährleistung und Abnahme

  1. Soweit ausnahmsweise ein werkvertraglicher Erfolg geschuldet ist, hat der Auftraggeber die Leistung unverzüglich nach Übergabe zu prüfen. Mängel sind bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche binnen 14 Tagen nach Übergabe schriftlich und detailliert unter Angabe von Reproduktionsschritten zu rügen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe bzw. Leistungserbringung.
  3. Bei gerechtfertigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer das Wahlrecht zwischen Verbesserung (Nachbesserung) und Austausch.
  4. Es besteht keine Gewährleistung für Fehler, die durch fehlerhafte Datenlieferungen des Auftraggebers, unsachgemäße Bedienung oder nachträgliche Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen.
  5. Wird ein Arbeitsergebnis vom Auftraggeber ganz oder teilweise in den produktiven Betrieb übernommen oder nach Übergabe 14 Tage lang nicht beanstandet, gilt es als abgenommen (konkludente Abnahme).

§ 8 Haftungsbeschränkung

  1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit beruhen.
  2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, schlichte grobe Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden, Zinsverluste, Datenverluste sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen.
  3. Die maximale vertragliche und deliktische Haftungssumme des Auftragnehmers ist in jedem Fall auf das Netto-Entgelt des jeweiligen konkreten Einzelprojekts begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Haftung auf die Summe der in den letzten 12 Monaten vor Schadenseintritt gezahlten Netto-Entgelte begrenzt.
  4. Der Auftragnehmer haftet ausdrücklich nicht für unternehmerische, wirtschaftliche oder strategische Entscheidungen, die der Auftraggeber basierend auf den Beratungsleistungen, Automatisierungen oder Dashboards trifft.
  5. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren — soweit gesetzlich zulässig — sechs (6) Monate nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch drei (3) Jahre nach der schadensursächlichen Leistungserbringung.

§ 9 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

  1. Alle vom Auftragnehmer erstellten Konzepte, Strategiepapiere, Codes, Dashboards, Workflows und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts eine nicht-exklusive, nicht übertragbare und zeitlich unbegrenzte Werknutzungsbewilligung (im Sinne des UrhG) für den internen Geschäftsgebrauch.
  3. Die Weitergabe, Sublizenzierung oder kommerzielle Vervielfältigung der Arbeitsergebnisse an Dritte (z. B. Weiterverkauf von Softwarekonzepten, Automatisierungs-Templates) ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung untersagt.
  4. Der Auftragnehmer behält das Recht, allgemein übliche Methoden, Techniken und Erfahrungen, die im Rahmen der Leistungserbringung erworben wurden (sog. „Residual Knowledge"), für andere Aufträge zu verwenden.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.
  2. Der Auftraggeber ist als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß DSGVO allein dafür zuständig, dass die rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Einwilligungen, Rechtsgrundlagen) vorliegen, wenn er dem Auftragnehmer personenbezogene Daten zur Verarbeitung überlässt.
  3. Soweit der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter tätig wird, ist auf Verlangen ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.

§ 11 Subunternehmer

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise fachkundiger Dritter (Subunternehmer, Freelancer) zu bedienen.
  2. Der Auftragnehmer bleibt auch bei Einschaltung Dritter dem Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

§ 12 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Pandemien, Naturkatastrophen, Streik, Ausfall globaler Cloud-Infrastrukturen, Cyber-Angriffe auf Drittanbieter, behördliche Anordnungen) berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung der Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  2. Dauert die höhere Gewalt länger als drei (3) Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind die bis dahin erbrachten Leistungen anteilig abzurechnen.

§ 13 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
  2. Bei Dauerschuldverhältnissen ohne feste Laufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wesentlicher Vertragsverletzung, Zahlungsverzug trotz Nachfristsetzung oder Insolvenzantrag des Vertragspartners.
  4. Bei vorzeitiger Beendigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten.

§ 14 Referenzrecht

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber und das durchgeführte Projekt in allgemeiner Form als Referenz auf der eigenen Website und in Angeboten zu nennen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
  2. Vertrauliche Projektdetails werden ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht veröffentlicht.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen (IPRG) und des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das für Innsbruck sachlich zuständige Gericht vereinbart.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (Salvatorische Klausel). Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirtschaftlich dem intendierten Zweck möglichst nahekommende wirksame Klausel zu ersetzen.
  4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Stand: Mai 2026 | Solum Invest GmbH | www.soluminvest.at